Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Alpintechnik - Wolf
Soweit nicht in dem mit Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag abweichende Regelungen getroffen wurden, gelten
ausnahmslos unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Allgemeines: Nachstehende Bedingungen liegen allen unseren Angeboten und Aufträgen zugrunde. Abänderungen oder anders lautende Einkaufsbedingungen sind nur gültig, sofern diese von uns schriftlich bestätigt wurden. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Punkte unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Angebote: Unsere Angebote sind generell freibleibend. Eine Auftragsannahme und die Lieferungsmöglichkeit bleiben ausdrücklich uns vorbehalten. Angaben über Maße, Gewichte, Form, Zustand und Leistungen unserer gelieferten Ware sind nur annähernd und daher unverbindlich.
3. Preise: Alle unsere Preise verstehen sich rein Netto, zuzüglich der zum Berechnungszeitpunkt gesetzlich gültigen
Mehrwertsteuer. Sollte sich aufgrund geänderter Wirtschafts- und Währungsverhältnisse sich die Neukalkulation unsererAngebots- und Verkaufspreise als notwendig ergeben, sind wir jederzeit berechtigt, eine Anpassung dieser vorzunehmen. Arbeitsleistungen welche der Auftraggeber bei uns bestellt, werden im Ausmaß von täglich (Mo - Fr) 9 Stunden bzw. (Fr) 4,5 Stunden zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen (Überstunden) werden mit einem Aufschlag von 50% zur Verrechnung gebracht. Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Aufschlag von 100% des vereinbarten Stundensatzes an den Besteller der Leistung verrechnet. Die von uns aufgewendete Wegzeit vom Firmensitz bis zum Einsatzort gilt als Arbeitszeit und wird gegebenenfalls auch mit Überstundenzuschlägen beaufschlagt. Ein Kilometergeld wird ebenfalls gemäß Vereinbarung mit dem Auftraggeber zur Verrechnung gebracht.
4. Lieferungen: Unsere Lieferungen erfolgen, sofern nicht eigens schriftlich vereinbart und unsererseits
durch eine (n) bevollmächtigte Person unterzeichnet, generell unfrei und unverpackt ab Herstellerwerk. Verpackung und Versand erfolgen ab Herstellerwerk nach bestem Ermessen des Versenders, aber ohne Verbindlichkeit dessen oder unsererseits.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frächter, spätestens aber mit dem Verlassen der Ware des Lagers bzw. Werkes, geht die Gefahr, einschließlich einer allfälligen Beschlagnahme, in jedem Falle, auch wenn wir einem Firmeneigenen Fahrzeug oder durch einen Dritten frei Bestimmungsort zu Liefern haben, auf den Käufer über. Für Transportschäden kann unsererseits keine Haftung übernommen werden. Ersatzforderungen können nur direkt dem beauftragten Transporteur zu Lasten gelegt werden. Gerne sind wir natürlich bereit bei der Schadensabwicklung behilflich zu sein, wenn dieser unverzüglich (binnen 24 Stunden ab dem Zustellzeitpunkt) uns gemeldet wird.
5. Gewährleistung und Haftung: Offene Mängel sind spätestens bei der Übernahme des Vertragsgegenstandes uns in schriftlicher Form zu melden. Geheime oder versteckte Mängel sind spätesten nach Entdeckung dieser uns in schriftlicher Form anzuzeigen und nachzuweisen. In Fällen berechtigter Gewährleistungansprüche können wir uns von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder einer Kaufpreisminderung dadurch befreien, indem wir in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren Weise eine Behebung oder Verbesserung durchführen oder das Fehlende nachtragen. Die Übernahme von Folgekosten aus Gewährleistungansprüchen, im Besonderen anfallende Aus-, Um- oder Einbaukosten sowie Transportkosten für Personal und Material vom oder zum Einbauort wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung der Ware durch den Käufer, hat uns Dieser eine angemessene Vergütung für die entstandene Ab- und Benutzung zu erstatten. Für Personen- und Sachschäden Dritter, welche durch Produktfehler entstanden sind, haften wir nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, wobei unsererseits die Haftung für Sach- und Vermögensschäden die der Käufer als Unternehmer erleidet ausgeschlossen wird. Werden Geräte, welche zum Ein-, bzw. Aufbau bestimmt sind bzw. Geräte welche zum Betrieb unserer Produkte, nicht durch unser Eigenes oder das Personal unseres Herstellers montiert, so entbindet uns unsachgemäße Behandlung bzw. fehlerhafte Montage von der Gewährleistungspflicht. Im Übrigen sind jegliche Schadensersatzansprüche, sofern nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
6. Erfüllungsort: Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist ausnahmslos 6095 Grinzens. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in 6020 Innsbruck.
7. Zahlung: Sich ergebende Forderungen aus unseren Lieferungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt spesenfrei und ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen dürfen nur auf den von uns genannten Bankkonten im Überweisungswege erfolgen. Abweichende Zahlungsbedingungen werden nur dann akzeptiert, sofern diese schriftlich von uns im Vertrag festgehalten, oder in unseren Verkaufsunterlagen ausgewiesen sind. Schecks, Bargeld oder Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Das Zurückhalten von Zahlungen aufgrund von Gewährleistungansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung unsererseits anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% des ausstehenden Betrages pro angefangenen Kalendermonat zu verrechnen. Die durch den Verzug der Zahlungen durch den Käufer entstandenen Mahnkosten, gehen zu Lasten des Erwerbers.
8. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten
Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten unser Eigentum bzw. Eigentum des Herstellers, in dessen Namen und für dessen Rechnung wir den Auftrag hereingenommen haben. Im Falle der erlaubten Wiederveräußerung der von uns gelieferten Ware tritt uns der Käufer im Voraus den für unsere Lieferung samt Spesen entsprechenden Teilbetrag seiner Forderung gegenüber dem Drittschuldner ab. Der Käufer hat den Drittschuldner von der Zession in Kenntnis zu setzen. Sollte von irgendjemand anderen auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zugegriffen werden, hat uns der Käufer dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9. Urheberrecht: Das Urheberrecht an den von uns erstellten bzw. gelieferten Berechnungen, Skizzen, Plänen,
Leistungsverzeichnissen, Logos, etc. verbleibt ausschließlich bei uns. Die Weitergabe an Dritte ist ohne unsere
ausdrückliche Genehmigung untersagt. Im Übrigen gelten die für unsere Geschäftsabwicklung in Frage kommendenBestimmungen des Österreichischen Handelsgesetzbuches bzw. die des Allgemeinen Bürgerlichen Rechts.
Grinzens, 17.11.2023